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19.04.2024, 04:04 Uhr

Arbeitnehmerrechte bei Widerruf von Versorgungszusagen

  • 26.10.2012
  • Allgemein

In einem Rechtsstreit um den Widerruf von Versorgungszusagen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt, das Signalwirkung für vergleichbare Fälle hat. Besonders interessant ist es für für große Unternehmen wie Siemens, in denen Verkäufe, Betriebsübergänge und Aus- oder Eingliederungen zum Alltag gehören.

Beschäftigte der Friedrich Deckel AG hatten dagegen geklagt, dass ihnen Ansprüche auf eine Betriebsrente mit Hinweis auf einen früheren Widerruf verwehrt wurden. Nachfolgend eine Zusammenfassung der auf Arbeitnehmerseite mit den beiden Fällen betrauten

Rechtsanwältin

:

Am 09.10.2012 wurden zwei beim Bundesarbeitsgericht anhängige Musterverfahren mit den Aktenzeichen 3 AZR 534/10 und 3 AZR 533/10 jeweils für die Arbeitnehmerseite erfolgreich beendet.

Dabei ging es um streitige Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer aus einer Versorgungszusage, die ursprünglich von der Firma Friedrich Deckel AG erteilt wurde. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen, (Teil-) Betriebsübergängen u.a. wurden in der Folgezeit viele ehemalige Arbeitnehmer der Friedrich Deckel AG bei Rechtsnachfolgefirmen weiterbeschäftigt, wobei die Verpflichtung zur Zahlung von Betriebsrenten aus der ursprünglichen Versorgungszusage der Friedrich Deckel AG auf den jeweils neuen Arbeitgeber gegebenenfalls übergegangen ist.

Soweit einzelne Arbeitnehmer in den letzten Jahren ihre Betriebsrentenansprüche aus der alten Versorgungszusage der Friedrich Deckel AG nunmehr gegenüber ihrem letzten Arbeitgeber geltend gemacht hatten, wurde die Forderung von der Arbeitgeberseite jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass diese Versorgungszusage mit Wirkung zum 31.12.1991 wirksam widerrufen und das Versorgungswerk geschlossen worden sei.

Mit den eingangs zitierten, nunmehr vom BAG am 09.10.2012 verkündeten Urteilen hat das BAG allerdings entschieden, dass der Widerruf der Versorgungszusage den Arbeitnehmern gegenüber nicht in der erforderlichen Weise bekannt gemacht wurde und der Widerruf der Versorgungszusage daher unwirksam ist.

Die betroffenen Arbeitnehmer können nun zum Teil erhebliche Betriebsrenten Nachzahlungen einfordern. Ehemalige Arbeitnehmer der Friedrich Deckel AG, für die möglicherweise ebenfalls ein Betriebsrentenanspruch besteht, sollten daher jeweils im Einzelfall prüfen lassen, ob sie ihrerseits Betriebsrentenansprüche einfordern können.