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29.03.2024, 13:03 Uhr

Flugausfall: Kein Grund zum Schwarzsehen

  • 21.04.2010
  • Allgemein

Die Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull legt seit Tagen in ganz Europa und darüber hinaus große Teile des Flugverkehrs lahm. Was für viele ohnehin ein erhebliches Ärgernis bedeutet, hat auch einen arbeitsrechtlichen Aspekt: Was passiert, wenn man wegen der Wolke nicht rechtzeitig aus dem Urlaub heimkommt, um an den Arbeitsplatz zurückzukehren?

Arbeitgeber informieren ...

Der DGB stellt am Montag in einer <link http: www.dgb.de presse _blank external-link-new-window>undefinedPressemitteilung die arbeitsrechtlichen Eckpunkte für solche Fälle dar. Seine Arbeitsrechtsexpertin Martina Perreng empfiehlt am Urlaubsort oder auf der Heimreise festsitzenden ArbeitnehmerInnen, zu erst einmal den Arbeitgeber zu informieren. Das sollte möglichst schnell geschehen: "Ähnlich wie bei einer Erkrankung sollte die Meldung spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem üblicherweise die Arbeit aufgenommen würde."

... und Rückreise abwarten

Negative Konsequenzen wie Abmahnungen oder gar eine Kündigung hat nicht zu befürchten, wer wegen der Flugausfälle nicht rechtzeitig nach Urlaubsende zur Arbeit kommen kann, weil die ursächliche Verzögerung nicht auf Verschulden zurückgeht. Arbeitsrechtler sprechen in derartigen Fällen von einer "nicht zu vertretenden Unmöglichkeit". Für Nicht-Juristen: Der Arbeitnehmer kann nunmal nichts dafür, dass er der Arbeitsstelle fernbleibt, und ist deshalb von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

Kein Anspruch auf Vergütung

Das klänge vielleicht sogar nach einem angenehmen Trostpflaster, hat aber einen entscheidenden Haken: Die Freistellung von der Plicht zur Leistung macht auch den Anspruch auf Vergütung zunichte. Es gilt also der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn", so dass die Betroffenen wählen müssen, ob sie unbezahlten Urlaub, normalen Erholungsurlaub oder eventuell vorhandene Zeitguthaben zum Ausgleich einsetzen wollen.

Sollte es trotz dieser relativ unkomlizierten Rechtslage zu  Problemen mit dem Arbeitgeber kommen, so der abschließende Hinweis des DGB, können sich Gewerkschaftsmitglieder selbstverständlich Rechtsunterstützung bei ihrer jeweiligen Gewerkschaft holen.