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19.04.2024, 02:04 Uhr

Keine Zustimmung für CETA

  • 09.12.2014
  • Allgemein

Das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada "CETA" (Comprehensive Economic and Trade Agreement) gilt als eine Art Testlauf für das noch weitreichendere Abkommen TTIP. Kurz vor einer CETA-Anhörung im Bundestag kritisiert der DGB, dass maßgebliche Anforderungen der Gewerkschaften nicht erfüllt sind.

Am 15. Dezember beschäftigt sich der Bundestag in einer <link http: www.bundestag.de dokumente textarchiv kw50_pa_wirtschaft_ceta _blank bundestag>öffentlichen Anhörung mit CETA, das nach einhelliger Überzeugung die Maßstäbe für TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) setzen wird. Der <link http: www.dgb.de themen _blank dgb>DGB erklärt das geplante Handelsabkommen mit Kanada für "so nicht zustimmungsfähig" und fordert in einem Positionspapier (<link http: www.dgb.de themen _blank>Download als PDF) die Wiederaufnahme der Verhandlungen, um den Text an mehreren Stellen grundlegend zu überarbeiten.

Zweifelhafter Investitionsschutz

Ein wesentlicher Kritikpunkt ist wie auch bei den Entwürfen zu TTIP der sogenannte Investitionsschutz. Zwar sieht der aktuelle Text einige Verbesserungen im Vergleich zu früheren Investitionsschutzabkommen vor, diese reichen aber keineswegs für einen wirksamen Schutz davor aus, dass Investoren auf dem Klageweg finanzielle Interessen gegen Parlamente, Regierungen und letztlich das Allgemeinwohl durchsetzen. Sie können nach wie vor in einem streckenweise intransparenten Prozess vor internationalen Schiedsgerichten gegen Staaten klagen. Interessenkonflikte der Schiedsrichter sind dabei nicht konsequent ausgeschlossen, betont der DGB: Es "bleibt beispielsweise unklar, wie verbindlich ausgeschlossen werden soll, dass Schiedsrichter eines Verfahrens den dort klagenden Investor zu einem anderen Zeitpunkt in einem anderen Verfahren anwaltlich vertreten." Derzeit ist nur prinzipiell ein Verhaltenskodex für die Schiedsrichter vorgesehen - man muss kein Zyniker sein, um ernsthafte Zweifel an dessen Wirksamkeit zu hegen, zumal obendrein nicht einmal eine zweite Instanz für Schiedssprüche verbindlich vorgesehen ist.

Arbeitnehmerrechte Fehlanzeige

Die faktische Erhebung von Investoren auf das Niveau souveräner Staaten ist aber mitnichten der einzige bedenkliche Aspekt. CETA enthält auch keine effektiven Regeln zum Schutz oder gar zur Verbesserung von Arbeitnehmerrechten und befördert die sogenannte "Dienstleistungsliberalisierung" - also den Rückzug öffentlicher Institutionen aus der Dienstleistungsinfrastruktur - durch einen bislang einmaligen Negativlistenansatz. Dieser bedeutet letztlich Liberalierungsverpflichtungen für alle Bereiche, die nicht explizit ausgeschlossen sind; es bleibt unklar, worin der Vorteil gegenüber dem weit übersichtlicheren Verfahren liegen soll, statt dessen die zu liberalisierenden Bereiche aufzuführen.

Revision ausgeschlossen

Sprengstoff birgt auch die Tatsache, dass das Abkommen entgegen vieler Forderungen keine Revisionsklausel enthält, mit anderen Worten: Einmal unterzeichnet gibt es auch im Fall offenkundiger Fehlentwicklungen bei der Umsetzung kein Zurück mehr. Die Befürchtung liegt nahe, dass auf diesem Wege bislang nicht erkannte Auswirkungen mit durchgedrückt werden, die vor allem den Interessen der Initiatoren und Befürworter entsprechen.

Verhandlungen wieder aufnehmen

Das Fazit des DGB ist angesichts dieser und weiterer Mängel eindeutig: "Dieser Text erfüllt nicht die Anforderungen der Gewerkschaften und ist aus unserer Sicht nicht zustimmungsfähig. Die Verhandlungen müssen wieder aufgenommen wer­den und der Text muss an verschiedenen Stellen grundlegend überarbeitet werden." Noch ist es dafür nicht zu spät. Die Verhandlungen zu CETA sind zwar an sich beendet, noch handelt es sich aber um einen Entwurf, an dem weitere Änderungen möglich sind.