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25.04.2024, 09:04 Uhr

Leiharbeitnehmer zählen bei Betriebsratsgröße mit

  • 15.03.2013
  • Allgemein

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. März mit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Leiharbeit einen Meilenstein in der Mitbestimmung gesetzt: LeiharbeitnehmerInnen sind künftig bei der Berechnung und Wahl des Betriebsrates im Einsatzbetrieb wie Stammbeschäftigte zu behandeln.

Rechtsprechung geändert

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten zur Ermittlung der Betriebsratsgröße (<link http: dejure.org gesetze betrvg _blank external-link-new-window>undefined§9 BetrVG) im Entleiherbetrieb mitzählen. Bisher galt in der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte der Grundsatz: "Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht" - die Zahl der Betriebsräte blieb unabhängig von ihrer Menge gleich.

Handfestes Problem ...

Angesichts explodierender Zahlen von LeiharbeitnehmerInnen in deutschen Unternehmen wurde diese Praxis in vielen Betrieben zu einem handfesten Problem, das die Betriebsräte vor enorme Herausforderungen stellte und hohen zusätzlichen Betreuungsaufwand erzeugte. Vor diesem Hintergrund ist die durch das BAG-Urteil eingeleitete Änderung der Rechtsprechung wegweisend.

... jetzt gelöst

In vielen Betrieben werden in Zukunft deutlich größere Betriebsratsgremien zu wählen sein. Zusätzlich hat das Gericht in seiner mündlichen Entscheidungsbegründung darauf hingewiesen, dass künftig jede gesetzliche Vorschrift, die Schwellenwerte enthält, auf Berücksichtigung der LeiharbeitnehmerInnen zu berücksichtigen ist; das betrifft beispielsweise die Zahl der Freistellungen (<link http: dejure.org gesetze betrvg _blank external-link-new-window>undefined§ 38 BetrVG) und die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss einzurichten ist.

Erfolgreiche Betriebsräte von Electrolux in Rothenburg

Der vor dem BAG verhandelte konkrete Fall stammte aus dem Electrolux-Werk in Rothenburg. Bei der Betriebsratswahl 2010 gab es dort 879 Stamm- und zusätzlich 292 regelmäßig beschäftigte LeiharbeitnehmerInnen. Der Wahlvorstand hatte letztere zur Gesamtbelegschaft hinzugerechnet; der Arbeitgeber erwirkte beim Arbeitsgericht Nürnberg per einstweiliger Verfügung einen Wahlabbruch. Um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden, musste der Wahlvorstand nachgeben und ein kleineres Gremium wählen lassen.

Weg durch die Instanzen

Der so gewählte neue Betriebsrat focht in der Folge die eigene Wahl mit dem Argument an, die Leihkräfte hätten bei der Belegschaftsstärke berücksichtigt werden müssen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Nürnberg wiesen die Anfechtung ab, das LAG ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu - das letztlich mit seiner Eintscheidung die Mitbestimmung grundlegend stärkte.