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24.04.2024, 18:04 Uhr

Meinungsäußerung oder Hetze?

  • 27.10.2015
  • Allgemein

Die Flüchtlingsdiskussion erhitzt und polarisiert die Gemüter. Das betrifft nicht nur bekennende Radikale wie Pegida und AfD, sondern zieht sich quer durch die Gesellschaft - also auch durch die Betriebe, in denen oft Menschen unterschiedlichster Herkunft zusammen arbeiten. Umso wichtiger ist es, die Trennlinie zwischen freier Meinungsäußerung und Hetze zu beachten.

Diskussion ja. Hetze nein!

Vor allem im Internet - übrigens keineswegs ein rechtsfreier Raum - und in den sozialen Medien kommt es verstärkt zu Hetze gegen Flüchtlinge, die sämtliche akzeptablen Grenzen überschreitet. Aber die Diskussion macht auch vor den Betrieben nicht Halt, und selbst hier nehmen leider Äußerungen zu, die mit freier Meinungsäußerung nichts mehr zu tun haben. Während eine offene Debatte unbestreitbar nötig und wichtig ist, haben dumpfe Äußerungen aus der rassistischen Klamottenkiste dabei nichts verloren - wer die Basis verfassungsrechtlicher Grundwerte verlässt, führt keine Diskussion, sondern er hetzt.

Juristischer Rahmen

Juristisch definiert <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __130.html _blank>Paragraf 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), wo freie Meinung endet und Volksverhetzung beginnt. Strafbar ist es demnach, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Je nach Schwere der entsprechenden Handlung kann dies mit Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Anzeige erstatten können nicht nur Betroffene, sondern grundsätzlich jede/r, da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Die Staatsanwaltschaft muss in diesem Ermittlungen aufnehmen, um den Vorgang und eine potenzielle Anklageerhebung zu prüfen.

Das Verhältnis dieser Bestimmung zum Grundrecht der Meinungsfreiheit (<link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_5.html _blank>Artikel 5 Grundgesetz) wird durch dessen Absatz 2 definiert, nach dem diese ihre "Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre" findet. Meinungsäußerungen dürfen also nicht beleidigend sein, andere Personen herabwürdigen oder eben den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.

Und im Betrieb?

Im Betrieb greift in diesem Zusammenhang zusätzlich <link http: www.gesetze-im-internet.de betrvg __75.html _blank>§ 75 Betriebsverfassungsgesetz, der im Grundsatz alle Beschäftigten vor Nachteilen unter anderem wegen ihrer Rasse, ethnischer oder sonstiger Herkunft und Nationalität schützt. Stört jemand beispielsweise durch "rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich, kann der Betriebsrat nach <link http: www.gesetze-im-internet.de betrvg __104.html _blank>§ 104 BetrVG die Entlassung oder Versetzung verlangen.

Ausführliche Information

Wie so oft in juristischen Fragen werden diese Grundsätze durch eine Vielzahl von ergänzenden Aspekten flankiert. Die IG Metall hat daher auf ihren zentralen Internet-Seiten eine umfangreiche weiterführende Darstellung veröffentlicht, die unter anderem auf die Fragen einer möglichen Kündigung und betriebliche Regelungen zum Verhalten in den sozialen Medien eingeht.


<link https: www.igmetall.de von-juristen-erklaert-wann-aus-hetze-eine-straftat-wird-17691.htm _blank>» vollständiger Artikel auf igmetall.de

<link https: www.igmetall.de docs_20015_09_08_vorlage_flucht_beirat_neu_4ed676bd87dd94d1eaebeb988d1fecfd5181c87f.pdf _blank>» Erklärung der IG Metall für solidarische und nachhaltige Flüchtlingspolitik