Siemens Dialog
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20.04.2024, 17:04 Uhr

Nicht ins Schleudern kommen

  • 07.01.2016
  • Allgemein

"Zum Teil enorme Glättegefahr" melden die Wetterdienste zu Jahresbeginn in manchen Teilen Deutschlands. Was derzeit vorwiegend den Norden und Osten betrifft, kann schnell auch anderswo zuschlagen - Grund genug für einen Blick auf arbeitsrechtliche Aspekte wie witterungsbedingte Verspätung oder Unfälle auf dem Weg zur Arbeit.

"Wegerisiko" beim Beschäftigten

Grundsätzlich sind Beschäftigte selbst dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Wintereinbrüche, Glätte, Verkehrschaos oder verspätete beziehungsweise ausgefallene öffentliche Verkehrsmittel sind daher zwar eine Erklärung, aber keine tragfähige Entschuldigung - die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht bezahlt werden.

Liegt kein eigenes Verschulden vor, muss die ausgefallene Arbeitszeit allerdings im Einzelfall nicht nachgeholt werden. Das gilt jedoch nur bei festen Arbeitszeiten, bei Gleitzeit oder anderen flexiblen Systemen wird die ausgefallene Zeit einfach als Abwesenheit erfasst und muss entsprechend ausgeglichen werden. Wann das geschieht, liegt generell im Ermessen des/der Betroffenen, es kann also niemand gezwungen werden, die morgendliche Verspätung am selben Tag abends nachzuarbeiten.

Ausnahme statt Regel

Abmahnungen wegen witterungsbedingter Verspätung kann der Arbeitgeber in der Regel nicht aussprechen, da kein Fehlverhalten vorliegt. Anders sieht es aus, wenn sich die tägliche Verspätung zum Dauerzustand entwickelt, weil sich Beschäftigte nicht auf die zusätzlich erforderliche Wegezeit einstellen.

Witterungsbedingte Unfälle auf dem Weg zur Arbeit bilden keine Ausnahme von den entsprechenden Grundsätzen, nach denen jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall einzustufen ist. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Dies gilt nur für den direkten Weg zur Arbeit ohne wesentliche Abweichungen und Umwege.