Siemens Dialog
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20.04.2024, 06:04 Uhr

Tarifbewegung 2022:

Bangemachen gilt nicht!

  • 09.11.2022
  • Allgemein

Im Zusammenhang mit der M+E-Tarifrunde 2022 sind bisweilen Versuche zu beobachten, durch meist eher schwammige Mahnungen und Hinweise auf eine generelle Pflicht zur Neutralität Verunsicherung auf der Arbeitnehmerseite zu erzeugen. Das Siemens Team stellt daher hier die entscheidenden Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes dar.

Download als PDF über unten stehenden Link (BetrVG.pdf) !

Betriebsverfassungsgesetz § 45: Themen der Betriebs- u. Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.

BetrVG § 74: Grundsätze für die Zusammenarbeit

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

Grundsatzurteil Bundesarbeitsgericht 14.2.1967 (1 AZR 464/65):

In den Betriebsräumen spielt sich das Arbeitsleben ab und dort werden die Leistungen erbracht, für die die Arbeitnehmer tarifvertraglich entlohnt werden. Dort tauchen die Fragen auf, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und aus der Zusammenarbeit der Arbeitnehmer untereinander ergeben. Deshalb gehört es zum Kernbereich der verfassungsrechtlich den Koalitionen zugebilligten Werbe- und Informationsfreiheit*, auch und gerade im Betrieb ihre Mitglieder zu informieren und neue Mitglieder zu werben.

* von Art. 9 Abs. 3 GG erfasste koalitionsspezifische Tätigkeiten

In diesem Sinne: Bangemachen gilt nicht - Warnstreik sind unser gutes Recht!