Siemens Dialog
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12.10.2024, 15:10 Uhr

Dienstreisen

Ob Service-Spezialisten, Entwickler, Trainer, Berater oder Vertriebsleute - alle sind ständig unterwegs, zu Kunden, Messen oder Schulungen. Und das nicht nur tageweise, sondern oft Tage und Wochen hintereinander. Das Wochenende reicht kaum, um das Nötigste im Haushalt zu erledigen und die nächste Reise vorzubereiten. Besonders belastend sind Auslandsreisen. So wird der anfängliche Reiz, mit der Firma die Welt zu sehen, schnell zum Alptraum.

Obwohl Dienstreisen längst alltäglich sind, gibt es in jeder Firma und bei vielen Betroffenen Unsicherheit über den rechtlichen Rahmen. Das liegt daran, dass Dienstreisen arbeitsrechtlich nicht eindeutig definiert sind. Gesetze regeln nur einzelne Details. Und auch wo Tarifverträge gelten, gibt es noch Grauzonen.

Das Ergebnis: Immer mehr wird die Bereitschaft zu Dienstreisen unter dem Schlagwort "Flexibilität" erwartet und vorausgesetzt. Immer weniger Firmen gewähren einen fairen Ausgleich für die Reisezeiten, die Freizeit, freie Tage und freie Wochenenden zerstören. Darunter leiden Sozialleben, Familie und Freunde. Höchste Zeit für klare Regelungen für die Betroffenen.

Was ist eine Dienstreise?

Eine im betrieblichen Interesse durchgeführte Reise, bei der für eine begrenzte Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitsstätte (meist im Arbeitsvertrag definiert) erbracht wird. Abordnungen (Faustregel: vier Wochen) und dauerhafte Versetzungen sind keine Dienstreisen. Weil bei Außendienst-Mitarbeitern, z. B. Service-Technikern, Reisen zur Hauptarbeitspflicht gehören, handelt es sich ebenfalls nicht um Dienstreisen. Die Dienstreise umfasst die gesamte Zeit der Abwesenheit vom normalen Arbeitsplatz. Reisezeit ist die Zeit der Reise vom üblichen Arbeitsort bzw. Wohnort zum Ort der vorübergehenden Arbeitstätigkeit.

Ständige Dienstreisen = Außendienst?

Grundsätzlich können alle Beschäftigten zu Dienstreisen verpflichtet werden. Rechtlich ungeklärt ist jedoch, wann häufige Dienstreisen in eine Reisetätigkeit übergehen, bei der Reisen zur Hauptarbeitspflicht gehören. Außendienst-Tätigkeit: meistens besser geregelt Für Außendienstmitarbeiter gelten in den meisten Firmen klare Regeln: Reisen ist Teil der Arbeitszeit, Zeiten der täglichen Regelarbeitszeit laut Arbeitsvertrag bzw. Tarif werden mit Zuschlägen entgolten. Wegezeiten bei Kundenbesuchen werden als Arbeitszeit behandelt. Wenn wegen Rechnerausfall beim Kunden sechs Stunden Arbeit anfallen plus 10 Stunden Wegezeit, hat der Außendienstmitarbeiter Anspruch auf 16 Stunden bezahlte Arbeit und auf die entsprechenden Zuschläge für die Arbeitsstunden jenseits der vertraglich festgelegten täglichen Arbeitszeit.

Kosten: Klarer Anspruch auf Aufwandsersatz

Nach §670 BGB haben Beschäftigte einen individuellen Anspruch auf den Ersatz der notwendigen, tatsächlich durch Dienstreisen entstehenden Aufwendungen, die durch das Gehalt nicht abgegolten sind. Auch pauschalierte Spesensätze (auf Basis der steuerlichen Regelungen) müssen die tatsächlich entstehenden Kosten decken. Nach unserer Übersicht wird der Aufwandsersatz in den meisten Firmen ohne größere Probleme praktiziert. Die Arbeitgeber wissen, dass ansonsten die Bereitschaft zu Dienstreisen darunter leiden würde. Reisezeit = Privatvergnügen?

Unklare Rechtslage ohne Tarif

Das Hauptärgernis in den Firmen ist der Umgang mit den Reisezeiten: Ist die An- bzw. Abreise Arbeitszeit oder wird An- und Abreise wenigstens wie Arbeitszeit vergütet? Die Rechtsprechung in dieser Frage entspricht nicht der Realität. Nur wer bei einer angeordneten Dienstreise selbst am Steuer sitzt oder im Zug oder Flugzeug immer Unterlagen studiert, ist nach Meinung der Gerichte so belastet wie bei seiner regulären Arbeit und muss deshalb die entsprechend bezahlt werden. Wer im Zug ein Nickerchen macht, hat demnach keinen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit als Arbeitszeit. Diese Rechtsauffassung entspricht vielleicht der Berufserfahrung von beamteten Richtern und kommt den IT-Firmen sehr gelegen, ist aber angesichts immer höherer Mobilitätsanforderungen wirklichkeitsfremd.

Tarifverträge: bis zu vier Stunden als Arbeitszeit vergütet

Tarifverträge schaffen da deutliche Verbesserungen: Laut § 15 Manteltarifvertrag der IG Metall für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird Reisezeit, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu 4 Stunden an Arbeits -und bis zu 12 Stunden an arbeitsfreien Tagen wie Arbeitszeit vergütet. An Sonn- und Feiertagen sind entsprechende tarifliche Zuschläge zu zahlen, an den anderen Tagen nicht. Was "regelmäßige Arbeitszeit" ist, wird betrieblich, d.h. durch Betriebsvereinbarungen festgelegt. Ohne eine solche Regelung ist dies bei einer 5-Tage-Woche ein Fünftel der Wochenarbeitszeit. Bei Gleitzeit kann "regelmäßige Arbeitszeit" die tatsächliche Arbeitszeit sein und auch bei "Dienstreisen" bis zu 10 Stunden betragen. Tarifverträge gelten zwar nicht im Ausland, aber viele Firmen wenden die tariflichen Regelungen zur Reisezeit auch bei Auslandreisen an. Bei außertariflichen Mitarbeiter/innen sind Reisezeiten laut Arbeitsvertrag mit dem Monatsgehalt abgegolten. Erst bei einer erheblichen Belastung durch Dienstreisen entsteht rechtlich gesehen ein zusätzlicher Entgeltanspruch, der durch die Pauschale nicht abgegolten ist. Die Tarifverträge regeln nicht die Vergütung von Reisezeiten außerhalb der oben genannten Grenzen. Hier müssen Betriebsvereinbarungen dafür sorgen, dass auch diese Reisezeiten als Arbeitszeit vergütet werden. Auch bei tarifgebundenen Firmen sind Betriebsvereinbarungen wichtig, damit auch dann zusätzlich mindestens 4 Stunden Reisezeit vergütet werden, wenn die tatsächliche Arbeit bereits 10 Stunden beträgt.

Kann man sich gegen ständige Dienstreisen wehren?

Die Anordnung von Dienstreisen gehört zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, ist die individuelle Ablehnung von Dienstreisen schwierig. Und ohne Unterstützung durch die KollegInnen ist eine Diskussion mit dem Chef über die Überbelastung durch ständige Dienstreisen schwer durchzuhalten. Ein Betriebsrat hat zwar kein direkt geregeltes Mitbestimmungsrecht bei der Frage, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen Dienstreisen zu machen sind. Ein Mitbestimmungsrecht kann jedoch aus anderen Vorschriften (Mitbestimmung über Arbeitszeit, personelle Maßnahmen, Arbeitsschutz) abgeleitet werden. Erfahrene Betriebsräte haben dies genutzt, um verbindliche Regelungen über Ankündigungsfristen, Belastungsgrenzen, die Anrechnung als Arbeitszeit, Bezahlung von Zuschlägen und einen Belastungsausgleich bei Dienstreisen durchzusetzen. Außerdem hat jeder Mitarbeiter ein individuelles Beschwerderecht; dieser Beschwerde geht der Betriebsrat nach.

Was muss geregelt werden?

  • Vergütung der gesamten Reisezeit als Arbeitszeit für alle Beschäftigten, auch bei Auslandsreisen
  • Einspruchsrecht des Betriebsrats gegen übermäßige Belastungen durch Dienstreisen
  • Wenn Dienstreisen mehr als 50% der Arbeitszeit über einen Zeitraum von vier Monaten ausmachen: Vergütung der Reisezeiten als zuschlagspflichtige Arbeitszeit