Siemens Dialog
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18.03.2024, 13:03 Uhr

Arbeitszeit

"Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden. Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden." Dieser Satz bildet den Kern der tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit. Damit aber ist es längst nicht getan - das komplexe Thema umfasst eine Fülle von Aspekten.

Bezahlte Freistellung von der Arbeit

Die Gleitzeit ermöglicht, private Angelegenheiten durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung auch während des Tages zu erledigen. Unabhängig von dieser Erleichterung besteht auch weiterhin für festgelegte Ereignisse Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Geregelt sind die meisten dieser Punkte im Manteltarifvertrag der IG Metall für die bayerische Metallindustrie. Sie gelten für alle Beschäftigten. Der Gesamtbetriebsrat hat mit der Firmenleitung noch weitere Freistellungsanlässe vereinbart. Außerdem hinaus gibt es noch gesetzlich geregelte Freistellungsansprüche.

Teilzeitarbeit

Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden. Für die Siemens Niederlassungen gelten 35,8 Wochenstunden. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt erst bei Überschreitung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vor.

Mitarbeitemnde, die länger als 6 Monate beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit. Sie muss 3 Monate vor Änderungsbeginn geltend gemacht werden. Der AG kann die notwendige Zustimmung verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Verteilung der Arbeitszeit können die Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihren Vorstellungen verlangen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, sie nachträglich zu ändern, wenn betriebliche Interessen dies erfordern. Arbeitnehmer/innen mit Teilzeitarbeit haben entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen unabhängig vom Umfang und der Verteilung der Teilzeitarbeit als Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit.

Teilzeitarbeit soll, sofern sachliche Gründe keine andere Regelung erfordern, so gestaltet werden, dass die jeweils gültigen Grenzen der Sozialversicherungspflicht nicht unterschritten werden (Einkommen bis zu 400 € und Arbeitszeit 15 Wochenstunden), und dass die tägliche Arbeitszeit mindestens 3 Stunden beträgt und zusammenhängend erbracht werden kann.

Wünschen Arbeitnehmer/innen mit Teilzeitarbeit den Übergang in Vollzeit oder eine andere Arbeitszeit unterhalb der Vollzeitarbeit, so muss dem bei der Besetzung entsprechend freier Arbeitsplätze Rechnung getragen werden.

Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es wurde geschaffen, um die werdende Mutter und das ungeborene Leben zu schützen und um Gesundheitsgefährdungen abzuwenden, die durch eine Erwerbstätigkeit entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Schwangere im Büro- oder im Fertigungsbereich tätig sind.

Mitteilungspflicht

Der Arbeitgeber soll von der Schwangerschaft erfahren, sobald sie bekannt ist. Eine bestimmte Frist gibt es nicht. In der Regel erfolgt die Meldung nach der 12. Woche, da man dann von einer stabilen Schwangerschaft ausgehen kann. Wichtig: Erst, wenn der Arbeitgeber informiert ist, greifen die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Zur Vorlage beim Arbeitgeber kann ein Auszug aus dem Mutterpass oder eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme dienen. Ist darauf der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt, ist dieser Termin für die Festlegung der Schutzfrist maßgeblich. Die Bescheinigung schicken Sie an Ihre zuständige Personalabteilung. Diese informiert offiziell Ihre Führungskraft und teilt Ihnen den Beginn der Schutzfrist mit. Außerdem erhalten Sie ein Formblatt, mit dem Sie Elternzeit beantragen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gewerbeaufsichtsamt und den Betriebsrat zu informieren. (§ 5 MuSchG) Ohne Ihre Erlaubnis darf keine weitere Person von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden. (§ 5 Abs. 1 Satz 4 MuSchG) Ihre Krankenkasse sollten Sie ebenfalls über die Schwangerschaft informieren. Diese teilt Ihnen mit, wann welche Informationen/Bestätigungen benötigt werden. So wird für das Mutterschaftsgeld die ärztliche Bestätigung (maximal 7 Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin) gefordert und später die Mitteilung über den tatsächlichen Entbindungszeitpunkt (in der Regel die Geburtsurkunde).

Arbeitszeit werdender Mütter

Das Mutterschutzgesetz verbietet jede Tätigkeit, die über 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche hinaus geht. (§ 8 MuSchG) Für die Vorsorgeuntersuchungen ist die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen (einschließlich zusätzlich anfallender Wegezeiten). Vorsorgeuntersuchungen können daher während der Arbeitszeit durchgeführt werden - auch wenn die Frauenarztpraxis Abendsprechstunden anbietet oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart ist. In jedem Fall ist die Dauer des Arztbesuches Arbeitszeit und kann dem Gleitzeitsaldo hinzugerechnet bzw. muss nicht abgezogen werden. Eine Bescheinigung über die Dauer des Arztbesuches kann verlangt werden. (§16 MuSchG)

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Sechs Wochen vor der Entbindung beginnt die Schutzfrist. Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Schutzfrist ist der ärztlich festgestellte voraussichtliche Entbindungstermin. Heute ist diese Schutzfrist vor allem notwendig um der werdenden Mutter Gelegenheit zu geben, rechtzeitig Distanz zur oft hektischen Arbeitswelt zu gewinnen und sich auf den Rhythmus des werdenden Lebens einzustellen. Die Schutzfrist nach der Geburt schließt sich grundsätzlich direkt an die Geburt an. Sie dauert in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen und mehr. Diese Fristen sind zwingend, es besteht ein echtes Verbot der Beschäftigung. Kommt das Kind später als zu dem vom Arzt errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich die 6-wöchige Schutzfrist. Die 8-wöchige Schutzfrist nach der Geburt bleibt davon unberührt.

Stillzeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf Ruhepausen angerechnet werden.

Kündigung

Einer Frau darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Wird Elternzeit in Anspruch genommen, ist die Mutter bis zum Ende der Elternzeit geschützt. Die Frau kann jedoch während der Schwangerschaft und der Schutzfrist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. (§ 10 MuSchG) Kehrt eine Frau nach eigener Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihren bisherigen Betrieb zurück, leben die Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis wieder auf, sofern in der Zwischenzeit keine andere Erwerbstätigkeit, auch kein Teilzeitarbeitsverhältnis, ausgeübt wurde. (§ 10 MuSchG) Bei befristeten Arbeitsverträgen greift der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes nicht, weil es keiner Kündigung bedarf. Allerdings gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung. Wenn also mehrere Arbeitnehmer/-innen befristet eingestellt wurden, deren Verträge verlängert wurden, muss dies auch für die Schwangere gelten.

Urlaub

Die Zeit der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt mindert den Urlaubsanspruch nicht. Der Urlaub kann direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist vor Beginn der Elternzeit genommen werden. Für die Berechnung der Urlaubstage und des Urlaubsgeldes wird dann die Arbeitszeit vor der Mutterschutzfrist zugrunde gelegt. Oft ergibt sich daraus eine höhere Urlaubsvergütung als nach der Elternzeit, wenn in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Einmalige Zahlungen

Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligung, Urlaubsgeld reduzieren sich durch den Mutterschutz nicht. Im Tarifvertrag der IG Metall ist in entsprechenden Protokollnotizen der Hinweis zu finden, dass Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, ihren vollen Anspruch behalten. (Das gilt nicht für die Elternzeit!) Bitte achten Sie darauf bei ihren Gehaltsabrechnungen.

Krankenversicherung

Während der Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (Betriebs-, Ersatz- und Ortskrankenkassen) beitragsfrei erhalten. (§ 224 SGB V) Für die Vorsorgeuntersuchungen ist keine Praxisgebühr zu entrichten. Bei privat krankenversicherten Frauen richten sich die Leistungsansprüche nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen.

Rentenversicherung

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen, so werden die Zeiten der Schutzfrist als Anrechnungszeiten berücksichtigt. (§ 58 SGB VI)

Elterngeld

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Die Regelungen zum ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit gelten für Geburten ab 1. Juli 2015. Ab diesem Zeitpunkt können Eltern zwischen dem Bezug von (Basis-) Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

  • Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Bezug von ElterngeldPlus ist auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus möglich. Dabei können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bis maximal zur Hälfte des Elterngeldanspruchs erhalten, der dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde: ein Basiselterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten, wovon vor allem teilzeitarbeitende Eltern profitieren.
  • Das Elterngeld fängt den Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes zu 65 bis 100 Prozent auf. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Für Familien mit mehreren kleinen Kindern und Familien mit Mehrlingen gibt es Zuschläge. In ElterngeldPlus-Bezug sind der Mindestelterngeldbetrag sowie die Zuschläge für Geschwister und Mehrlinge halbiert und werden doppelt so lange gezahlt.

Elterngeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige, Hausfrauen und Hausmänner, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern sowie in Ausnahmefällen Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld beziehen.

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rechtsanspruch auf Teilzeit bestehen.

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.