Siemens Dialog
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05.12.2024, 05:12 Uhr

Zulässig, begründet, stattgegeben

  • 21.08.2006
  • Jugend

Zum Beschluss eines Münchner Arbeitsgerichts, dass Werkstudenten tariflich einzugruppieren sind, liegt die Begründung vor.

Unmittelbar davon betroffen ist FSC in München, ein Übertrag auf andere Unternehmen jedoch scheint grundsätzlich plausibel.

Der Betriebsrat von Fujitsu Siemens Computers in München hatte gerichtlich beantragt, das Unternehmen zu verpflichten, Werkstudenten nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren sowie für diese Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Am 19. Juli hatte das zuständige Münchner Arbeitsgericht beschlossen, diesem Antrag stattzugeben (Geschäftszeichen 19a BV 349/05) - jetzt liegt die detaillierte Begründung des Beschlusses vor.

Im ersten Schritt stellt das Gericht darin fest, dass der Antrag des Betriebsrats ausreichend konkret und folglich zulässig ist, wenngleich es sich nicht um einen Einzelfall handelt; damit ist Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Beschluss des Gerichts auch Einzelfälle betreffen könnte, in denen an sich anders entschieden werden müsste.

Im zweiten Schritt entscheidet das Gericht, dass der Antrag begründet ist und daher "in seiner 'Allgemeinheit' zu bejahen" ist. Ausschlaggebend dafür ist Paragraph 99 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, nach dem in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten sowie ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und seine Zustimmung einzuholen hat. Die Eingruppierung ist in diesem Zusammenhang explizit mit einbezogen: "Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. [...]"

Diese Eingruppierung, so die Begründung weiter, " [...] setzt aber voraus, dass überhaupt eine Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung besteht. Ist dies der Fall, dann ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung [...] verpflichtet." Und: "Dies gilt grundsätzlich auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer."

Ob FSC gegen den Beschluss den weiteren Rechtsweg beschreiten will, ist abzuwarten - die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs jedenfalls scheinen gering. Bessere Aussichten bietet hingegen der Gedanke, Beschluss und Begründung aus München auf andere Betriebe und Unternehmen mit vergleichbarer Problematik zu übertragen. Eine vorherige Prüfung des Einzelfalls ist dabei zwar immer angeraten, eines aber steht fest: Die gesamte Begründung und insbesondere die Feststellung, der Antrag sei in seiner 'Allgemeinheit' begründet, unterstreichen die Auffassung, dass Werkstudenten grundsätzlich einzugruppieren sind.