Siemens Dialog
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20.05.2024, 09:05 Uhr

Gesamtbetriebsvereinbarung beschäftigungssichernde Maßnahmen

  • 19.02.2009
  • Allgemein

Der Gesamtsbetriebsrat der Siemens AG hat mit dem Unternehmen eine Vereinbarung zu beschäftigungssichernden Personalmaßnahmen geschlossen. Damit existiert eine unternehmensweite Grundlage für örtliche Verhandlungen darüber, wie den Folgen der Wirtschaftskrise auf betrieblicher Ebene begegnet werden kann.

"Mit dieser Vereinbarung haben wir zügig auf die unerwartet schnelle Entwicklung seit der Hauptversammlung Ende Januar reagiert", erklärt der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Lothar Adler. Wie berichtet (siehe Ausweitung der Kurzarbeit) hatte das Gremium angesichts der sich zum Teil rapide verschlechternden Situation an vielen Standorten vergangene Woche beschlossen, übergreifende Kritierien für beschäftigungssichernde Maßnahmen in den Betrieben zu vereinbaren.

Eckpunkte für beschäftigungssichernde Maßnahmen

Adler bewertet die Vereinbarung grundsätzlich positiv: "Damit sind wichtige Eckpunkte für beschäftigungssichernde Maßnahmen und die finanzielle Absicherung der betroffenen Kollegen definiert. Wir haben der Dringlichkeit der Situation Rechnung getragen, anstatt darauf zu warten, dass politische Rahmenbedingungen gesetzt werden." In der Tat war angesichts der Ausgangslage - an mehreren Standorten gibt es bereits Kurzarbeit, den Tarifvertrag Beschäftigungssicherung oder Verhandlungen dazu - eine solche Basis für örtliche Verhandlungen dringend geboten, und: Wo bereits Betriebsvereinbarungen unter diesem Standard geschlossen wurden, sind sie auf sein Niveau anzupassen.

Vorrang für Vermeidung von Einbußen

Grundsätzlich haben Maßnahmen innerhalb der jeweiligen Betriebsratseinheit Vorrang, die Einkommenseinbußen vermeiden, also beispielweise Gleitzeit- und Urlaubsabbau. Zweite Priorität liegt bei Instrumenten wie der Reduzierung von Mehrarbeit oder Verträgen mit übertariflicher Regelarbeitszeit, das Auslaufen von Befristungen und die Reduzierung von Zusatzschichten.

Werden dennoch Kurzarbeit oder Anwendung des Beschäftigungssicherungstarifvertrags (TVBesch) nötig, greift erneut der Grundsatz der geringsten Einkommensminderung, also in der Regel Kurzarbeit. Sind alle geeigneten Möglichkeiten innerhalb des Betriebs ausgeschöpft, kann ein übergreifender Kapazitätsausgleich erfolgen, wie ihn Peter Löscher wohl mit seiner Forderung nach mehr Flexibilität der Beschäftigten im Gespräch mit dem aktuellen "<link http: www.manager-magazin.de unternehmen artikel _blank external-link-new-window>undefinedManager Magazin" meinte.

Zuschuss bei Kurzarbeit

Wo Kurzarbeit eingeführt wird, hat Siemens einem einheitlich geregelten Zuschuss zugestimmt, um die damit verbundenen Nettoentgelteinbußen abzumildern. Im Tarifkreis gibt es für eine Baden-Württemberg eine tarifvertragliche Zuschussregelung, in allen übrigen Tarifgebieten gilt: Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts um über 10 Prozent erhalten die Betroffenen einen Zuschuss, sofern nicht bereits die Summe aus gekürztem Monatsentgelt und Kurzarbeitergeld 85 Prozent des individuellen Nettoentgelts übersteigt. Der Zuschuss ist im Umkehrschluss so zu bemessen, dass die Gesamtsumme 85 Prozent Nettoentgelts nicht übersteigt.

Sowohl Mitarbeiter in Altersteilzeit als auch solche in Elternzeit sollen nach Möglichkeit von Kurzarbeit ausgenommen werden. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im gleichen Verhältnis abgesenkt wie bei Vollzeitbeschäftigten. Untergrenze sind 20 Stunden, falls nicht auch die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten unter diese Anzahl sinkt.

Greift der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung, können die Mitarbeiter zum dadurch gekürzten Monatsentgelt eine Ausgleichszahlung erhalten. Sie wird mit den tariflichen Jahresleistungen (betriebliche Sonderzahlung und ein Drittel des Urlaubsentgelts) verrechnet und ist so zu bemessen, dass sie in Summe die anrechenbaren Leistungen nicht übersteigt.

Kurzarbeit zur Qualifizierung nutzen

Die Zeiten von Kurzarbeit sollen für Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden, über die Betriebsrat und -leitung gemeinsam beraten. Betroffene Mitarbeiter sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, während der ausfallenden Arbeitszeit unternehmensseitige sowie von der Arbeitsverwaltung angebotene Qualifizierungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Die getroffenen Regelungen sind bis zum 30.  September 2010 befristet. Central Human Resources richtet eine Koordinierungsstelle ein, um die Einheiten zu TVBesch und Kurzarbeit zu beraten, Verbindung zum Gesamtbetriebsrat zu halten und einen unternehmensweit Überblick über den Einsatz von TVBesch und Kurzarbeit zu gewährleisten.