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28.04.2024, 01:04 Uhr

Arbeit - Fußball 1:0

  • 15.06.2010
  • Allgemein

Die Fußball-Weltmeisterschaft hat, wie angesichts schwarz-rot-goldener Stadtbilder kaum zu übersehen ist, begonnen. Damit stellt sich aktuell wieder die im Vierjahresrhythmus wiederkehrende Frage: Was tun, wenn in Südafrika der Ball rollt, während man selbst im Büro oder an der Werkbank seine Arbeit verrichtet?

Auf den Internetseiten der <link http: www.igmetall.de cps rde xchg internet style.xsl view_4688.htm _blank external-link-new-window>undefinedIG Metall sind die arbeitsrechtlichen Spielregeln zusammengefasst. Eines vorweg: Im Zweifel hat die Arbeit Vorrang - man sollte sich also schon mal mit dem Gedanken trösten, dass die wirklich wichtigen Spiele in der WM-Endphase sowieso am Abend laufen.

Kein Anspruch aufs Fernsehen

Die meisten Beschäftigten haben im Betrieb weder Gelegenheit noch Erlaubnis zum Fernsehen. Der Arbeitgeber kann natürlich für die WM eine Ausnahme machen, rechtlich einfordern jedoch kann man das nicht. Nur die Minderheit, die auch sonst ein TV-Gerät am Arbeitsplatz hat, kann natürlich auch zur WM während der Arbeitszeit nebenher einen Blick auf die Übertragungen werfen.

Radio-Regelung mitbestimmungspflichtig

Etwas anders sieht es mit dem Radio aus, das an weit mehr Arbeitsplätzen anzutreffen ist. In solchen Fällen dürfte es keinen Grund geben, dies ausgerechnet während der WM zu verbieten, zumal das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Beschäftigte ihre Arbeitspflicht auch beim Radiohören ordnungsgemäß erfüllen können - wenn sie konzentriert, zügig und fehlerfrei arbeiten. Für das Gericht gehört das Radiohören beziehungsweise dessen Verbot zur Ordnung im Betrieb und ist folglich mitbestimmungspflichtig. Das gleiche gilt grundsätzlich analog für das Sehen und Hören übers Internet; dabei ist allerdings sorgfältig darauf zu achten, welche Vereinbarungen zur privaten Internet-Nutzung im jeweiligen Betrieb gelten.

Fußball geht auch ohne Bier

Was das für manche beinah obligatorische Bier zum Spiel betrifft, versteht sich von selbst: Am Arbeitsplatz hat es grundsätzlich nichts zu suchen. Wird im Betrieb wegen der WM eine Ausnahme gemacht, darf man sich freuen, sollte aber noch mehr als sonst Zurückhaltung walten lassen. Wirkt sich der Alkoholgenuss nämlich erkennbar mindernd auf die Leistungsfähigkeit aus, kann das unerfreuliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben - das gilt übrigens auch für eventuellen Restalkohol vom Abend zuvor.

Schutzausrüstung und branchenübliche Kleidung

Wer zu guter Letzt seine Fußballbegeisterung außer mit dem geliebten Fähnchen am Auto auch mit Fan-T-Shirts und dergleichen Accessoires demonstrieren will, sollte das nicht unbedingt im Betrieb tun. Auch während der Weltmeisterschaft müssen Beschäftigte ihre gewohnte Schutzausrüstung tragen und sich im übrigen branchenüblich kleiden. Oder haben Sie schon mal einen Investment-Banker im DFB-Trikot zur nächsten Übernahme eilen gesehen?