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17.05.2024, 13:05 Uhr

Gewerkschaftsvorteil rechtmäßig

  • 20.03.2009
  • Allgemein

Ein Grund mehr für die Mitgliedschaft: Das Erfurter Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil bestätigt, dass Tarifverträge Leistungen enthalten dürfen, die nur in Gewerkschaften organisierten Beschäftigten zugute kommen. Im konkreten Fall ging es um eine tarifliche Sonderzahlung, die der Arbeitgeber wegen Einsparungen den nicht-organisierten Mitarbeitern gestrichen hatte.

In seiner Pressemitteilung erklärt das BAG grundsätzlich die zwei Grundmodelle für tarifvertragliche Differenzierungsklausel, also Regelungen, die nur Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft Rechte einräumen. Qualifizierte Differenzierungsklauseln versuchen demnach, auf individualrechtliche Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers so einzuwirken, dass gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern in jedem Fall mehr zusteht als nicht-organisierten. Einfache Differenzierungsklauseln hingegen machen zwar die Gewerkschaftszugehörigkeit zur Voraussetzung für einen bestimmten materiellen Anspruch, verhindern aber nicht, dass der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung  auf individualvertraglicher Ebene beseitigt.

Diese einfachen Differenzierungsklauseln können nach Auffassung des BAG rechtswirksam sein. Ausdrücklich ausgeklammert wird dabei eine Entscheidung, ob die Tarifparteien deswegen "eine im Wesentlichen unbegrenzte Regelungsbefugnis" haben, oder an enge, im Einzelnen festzulegende Grenzen gebunden (Urteil vom 18. März 2009, AZ: 4 AZR 64/08).

Im laienhaften Klartext bedeutet das Urteil in einem Satz: Die tarifvertragliche Beschränkung von Leistungen auf Gewerkschaftsmitglieder ist zulässig - wohl nicht der wichtigste Grund für eine Mitgliedschaft, aber sicher eine willkommene Nebenwirkung.