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15.05.2024, 17:05 Uhr

Rechtsstreit um Eingruppierung von WerkstudentInnen

  • 30.01.2006
  • Jugend

Bei FSC in München kämpft der Betriebsrat vor Gericht um die tarifliche Ein-gruppierung von WerkstudentInnen.

Seit Mitte 2005 war die Situation am Standort soweit eskaliert, dass die Betriebsleitung nun dem nach Betriebsverfassungsgesetz bei Einstellungen zustimmungspflichtigen Gremium nicht einmal mehr die Höhe der Bezahlung der WerkstudentInnen mitteilt. Stattdessen wird bei Neueinstellungen und Verlängerungen unter Verweis auf die angebliche „Unmöglichkeit der tariflichen Eingruppierung“ schlicht auf „mangelnde Anwendbarkeit des Tarifvertrags“ und eine „individuelle Vergütung“ verwiesen. Nach Auffassung des Betriebsrats ist diese Praxis gesetzwidrig - er klagt daher seit Oktober 2005 mit Unterstützung von Rechtsanwalt Thomas Bittruf grundsätzlich auf Eingruppierung der WerkstudentInnen.

Interessant an diesem Vorgang ist nicht nur das fragwürdige Rechtsgebaren der Betriebsleitung, sondern die schon verächtlich wirkende Einstellung der Betriebsleitung gegenüber ihren studentischen Beschäftigten, denen sie zwischen etwa 1.260.- (9.-/h) und etwa 1.700.- (12.-/h) monatlich bezahlt. Neben dieser Bezahlung auf  „Burgerbraterniveau“, wie das die WerkstudentInnen anderer Firmen unlängst bezeichneten, gibt aber auch die vor Kurzem eingereichte Stellungnahme zur Klageschrift des FSC-Betriebsrats Aufschluss über die firmeneigene Philosophie zum Thema WerkstudentInnen.

So wird in dem Papier zunächst ausführlich auf angebliche „soziale Besonderheiten“ von WerkstudentInnen eingegangen: Ihr besonderer Status im Unternehmen sei durch die „fehlende Perspektive zur Dauerbeschäftigung“ gegeben, da sie ein „spezifisches Segment auf dem Arbeitsmarkt“ und als solches nur Aushilfskräfte seien. Außerdem ergäben sich „spezielle Rahmenbedingungen für Einsatzmöglichkeiten“, die sich aus ihrer „familiären Ungebundenheit“ und dem Wechsel zwischen Studium und vorlesungsfreier Zeit herleiten ließen.

Natürlich sind WerkstudentInnen Aushilfskräfte, und selbstverständlich sind sie durch ihr Studium nur in den Semesterferien in Vollzeit einsetzbar. Allerdings ist die rechtliche Lage für Aushilfskräfte so, dass diese entsprechend dem Lohn-/Gehaltsniveau des zu vertretenden Mitarbeiters bezahlt werden müssen. Außerdem, und darauf wies bereits 1998 das Arbeitsgericht Kassel (AZ: 6 Ca 594/97) hin, ist „der allgemein anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter stellt.“

Die Stellungnahme von FSC lässt auch in anderer Hinsicht tief blicken: Ein „spezifisches Segment auf dem Arbeitsmarkt“ sind WerkstudentInnen natürlich keineswegs, wenngleich sich FSC vielleicht nichts mehr wünschen würde als einen solchen Niedriglohnsektor aus gut qualifizierten Studierenden. Auch dass man hier völlig unverblümt verlautbart, WerkstudentInnen hätten grundsätzlich ohnehin keine Chance auf Festanstellung, dürfte für viele studentische Beschäftigte bei FSC ein Schlag ins Gesicht sein - hoffen doch viele, durch eine industrienahe Tätigkeit während des Studiums bereits erste Weichen für eine spätere Übernahme stellen zu können.

Im weiteren Wortlaut der Stellungnahme von FSC gipfelt die hauseigene Philosophie in den Ausführungen zur „sozialen Lage“ der WerkstudentInnen, die laut FSC nicht mit der anderer Arbeitnehmer und Aushilfen vergleichbar ist. Erneut weist das Statement zunächst auf den familiären Status hin, gipfelt dann allerdings in der Behauptung, ein Studium würde „typischerweise im Wesentlichen durch staatliche, familiäre oder andere Unterhaltsleistungen finanziert“. Dass dies blanker Hohn ist und die Gruppe der WerkstudentInnen völlig zu Unrecht zu „Freizeitarbeitern“ degradiert, die im Grunde überhaupt nicht auf Bezahlung angewiesen sind, belegt der Bericht “Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der BRD“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: 63 Prozent der Studierenden gehen neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nach; nur 13 Prozent ders Monatseinkommens stammen aus Unterstützungsleistungen nach dem BAföG (2003); der so genannte Selbstfinanzierungsanteil ist demgegenüber mit 27 Prozent relativ hoch.

Ein letztes FSC-Argument zur Rechtfertigung eines studentischen Billiglohnsektors ist die Besserstellung der Studierenden in allen Bereichen der Sozialversicherung. Auch hier ist allerdings auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel zu verweisen, in dessen Begründung es heißt: „Auch der Umstand, dass der Kläger (gegebenenfalls) in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei war, stellt keinen sachlichen Grund für eine geringere Bezahlung dar.“ Insgesamt vertritt das Gericht die Auffassung, dass „ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers als studentischer Mitarbeiter gegenüber nichtstudentischen Mitarbeitern nicht besteht.“

Zusammenfassend stellt sich die Frage, was FSC in München mit der Schlechterstellung der WerkstudentInnen eigentlich bezweckt. Schließlich ist es längst kein Geheimnis mehr, dass WerkstudentInnen häufig Leistungen vollbringen, die denen regulär Beschäftigter kaum nachstehen, und auch gezielt nach der Fähigkeit dazu ausgewählt werden. Warum also versucht man in diesem Fall mit allen erdenklichen und teilweise haarstäubenden Argumenten, sie um ihren gerechten Lohn zu bringen?

Übrigens: Bei FSC Paderborn und Augsburg sind WerkstudentInnen längst tariflich eingruppiert. Dies bezeichnet die Stellungnahme zur Klage des Betriebsrats nonchalant als für das eigene Vorgehen „irrelevant“.