Siemens Dialog
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29.04.2024, 16:04 Uhr

Eingruppierung von Werkstudenten mitbestimmungspflichtig

  • 21.11.2008
  • Jugend

Was lange währt, wird endlich gut: Im seit knapp drei Jahren andauernden Streit zwischen Münchner FSC-Betriebsrat und Geschäftsführung über die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Werkstudenten hat das BAG am 11.11. im Sinne des Betriebsrats entschieden. Das Urteil hat eine klare Signalwirkung.

Wie der Betriebsrat und das Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht beim IG Metall-Vorstand mitteilen, wies das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz mit seinem Beschluss (Az. 1 ABR 68/07) die Rechtsbeschwerde von Fujitsu Siemens Computers gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom Mai 2007 zurück. Das LAG hatte damals festgestellt, das die Arbeitgeberin "verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag … der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, … solange diese Regelung … nicht ausdrücklich Werkstudenten ausnimmt."

In einem Satz zusammengefasst bedeutet das Urteil, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach <link http: www.gesetze-im-internet.de betrvg __99.html _blank external-link-new-window>undefined§ 99 BetrVG auch in Bezug auf Werkstudenten gelten. Vor einer ausführlichen Bewertung ist nun die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten; klar ist jedoch, dass überall dort, wo eine Mitbeurteilung der Eingruppierung von Werkstudenten durch den Betriebsrat bislang nicht stattfindet, die Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte bei der Eingruppierung einzufordern haben werden. Eine Ausnahme bilden aus derzeitiger Sicht nur Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildungsordnung, da Werkstudenten in der Regel nur dann nicht von einer bestehenden Vergütungsordnung erfasst werden, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Betrieb tätig sind (z.B. Pflichtpraktikum), also kein Arbeitsverhältnis besteht.

Eine ausführlicher Auseinandersetzung mit der Entscheidung hat das Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht des IG Metall-Vorstands für den Zeitpunkt angekündigt, an dem die schriftliche Begründung vorliegt.