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26.04.2024, 18:04 Uhr

Weitreichende Entscheidung zur Leiharbeit

  • 13.02.2013
  • Allgemein

Am 13. März steht beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein Verfahren an, dessen Ausgang bahnbrechende Präzedenzen in Sachen Leiharbeit setzen dürfte: Eine Leiharbeiterin klagt rückwirkend auf gleiche Bezahlung wie Stammbeschäftigte, weil sie nach dem mittlerweile vor dem selben Gericht für nichtig erklärten Gefälligkeitstarif der "Christlichen" bezahlt worden war.

Tariflos mit den "Christlichen"

Die Brandenburger Montagearbeiterin ist die erste von vielen Klägerinnen, die den Gang durch die Instanzen dann hinter sich hat - das BAG wird mit seiner Entscheidung in ihrem Fall also den juristischen Rahmen für tausende vergleichbarer Einzelfälle setzen. Ihr Arbeitgeber bezahlte sie nach einem Tarifvertrag mit mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP); da das BAG der CGZP grundsätzlich die Tariffähigkeit abgesprochen hat, sind diese Verträge gegenstandslos, so dass der Anspruch auf Equal Pay eintritt.

BAG setzt Rahmen für Nachforderungen

Den aber wollen viele Verleiher, aus ihrer Sicht angesichts millionenschwerer potenzieller Nachforderungen wohl verständlich, nicht freiwillig erfüllen. Deswegen bleibt nur der Rechtsweg, um nachträglich an das gerechte Entgelt zu kommen. Die Erfurter Richter haben mit ihrem Urteil nun zahlreiche Details zu klären, beispielweise mögliche Nachforderungsfristen und Ausschlussgründe.

Millioneneinsatz für Verleiher

Insgesamt geht es dabei nicht 'nur' um die Gerechtigkeit für jede/n einzelne/n Betroffene/n, sondern um sehr viel Geld. Allein der DGB-Rechtsschutz vertritt derzeit etwa 1.500 Gewerkschaftsmitglieder in Leiharbeit, die auf entsprechende Nachzahlungen klagen; die IG Metall schätzt, dass der Streitwert daraus rund fünf Millionen Euro beträgt. Parallel werden seit den Grundsatzurteilen des BAG über die Tarifunfähigkeit der CGZP Nachforderungen der Sozialkassen eingetrieben - bislang in Höhe von 116 Millionen Euro.

Betriebsratswahl mit Leiharbeitsstimmen?

Und noch eine Entscheidung zur Leiharbeit steht am 13. März in Erfurt an, die auch für die Entleihbetriebe Umwälzungen in der betrieblichen Interessenvertretung mit sich bringen könnte. Das BAG nämlich hat am selben Tag in einem anderen Fall darüber zu entscheiden, ob die in einem Unternehmen eingesetzten LeiharbeitnehmerInnen bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mitzurechnen sind. Wird dies bejaht, werden die Betriebsräte in Unternehmen mit hohem Leiharbeitsanteil sich auf einen Schlag deutlich vergrößern.