Siemens Dialog
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02.05.2024, 10:05 Uhr

Führungswechsel in Gesamt- und Konzernbetriebsrat

  • 10.12.2008
  • Allgemein

Der langjährige Gesamtbetriebsratsvorsitzende Ralf Heckmann legte Ende November wie angekündigt seine Ämter in Gesamt- und Konzernbetriebsrat nieder. Im Zuge der Nachfolgeregelung wählten die Arbeitnehmergremien diese Woche die neuen Spitzen des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrats.

 

 

Feste Größe in der Mitbestimmung bei Siemens

Im Gesamtbetriebsrat übernimmt Adler (oben) den Vorsitz mit sofortiger Wirkung. Als bisheriger stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Vorsitzender des Konzernbetriebsrats ist er seit Jahren eine feste Größe der Interessenvertretung und Mitbestimmung im Siemens-Konzern. Lothar Adler kommt aus dem Siemens-Werk Karlsruhe. Er ist seit langem Mitglied des Aufsichtsrats.

 

 

Birgit Steinborn stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende

Als stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende wählte der Gesamtbetriebsrat Birgit Steinborn (Mitte), Betriebsratsvorsitzende der Niederlassung Hamburg. Die Industriekauffrau und Diplomsoziologin ist als engagiertes Mitglied des Gesamtbetriebsrats bekannt und gehört seit der Hauptversammlung 2008 auch dem Aufsichtsrat an.

 

 

Bettina Haller Konzernbetriebsratsvorsitzende

Den Vorsitz des Konzernbetriebsrats übernimmt mit ihrer Wahl Bettina Haller (unten). Die Diplomsozialarbeiterin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei Siemens Transportation Systems in Berlin, Gesamtbetriebsratsmitglied und hat seit April 2007 ein Mandat im Aufsichtsrat. Zur stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats wurde Birgit Steinborn gewählt.

 

 

Sowohl Adler als auch Steinborn und Haller sind Mitglieder der IG Metall. Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat sind für die Interessenvertretung und die Mitbestimmung bei Siemens von herausragender Bedeutung; mit der neuen Spitze ist also die Gewähr dafür gegeben, dass im engen Zusammenwirken mit der IG Metall die Interessen der Belegschaft bei Siemens durchsetzungsfähig geltend gemacht werden können.