Siemens Dialog
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03.05.2024, 11:05 Uhr

Schriftliche Begründung zu BenQ-Urteilen

  • 11.01.2010
  • Konzern

Am 23. Dezember 2009 legte das Erfurter Bundesarbeitsgericht vor, was der frühere BenQ-Betriebsrat Michael Gerber ein "kleines vorweihnachtliches Präsent" nannte: Das vollständige schriftliche Urteil zu seiner Entscheidung vom Juli 2009 über die fehlerhafte Unterrichtung beim Betriebsübergang von Siemens zu BenQ Mobile.

Diese Entscheidung, die Siemens' Gang durch die Instanzen mit Zurückweisung der Revisionen vor den Landesarbeitsgerichten in München und Düsseldorf endgültig beendete, <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>BAGerläutert das Bundesarbeitsgericht damit ausführlich. Für die Betroffenen, von denen viele nach wie vor oder bereits wieder arbeitslos sind und unter Hartz IV-Bedingungen leben müssen, bedeutet dies eine wenn auch späte Genugtuung in einer Auseinandersetzung gegen den Goliath Siemens.

Viele Ex-SiemensianerInnen in Bocholt und München hatten nachträglich dem Betriebsübergang von Siemens zu BenQ Mobile im Jahr 2005 widersprochen. Sie argumentierten dabei, die Widerspruchsfrist habe wegen mangelhafter Unterrichtung über die Folgen des Übergangs durch Siemens nie zu laufen begonnen.

Widerspruch gegen Betriebsübergang "weder unzulässig noch verwirkt"

Einleitend stellt das BAG in seiner Begründung fest: "Die Revision der Beklagten ist unbegründet. [...] Der Widerspruch des Klägers vom 5. Oktober 2006 war wirksam; er war insbesondere nicht verspätet, da die Unterrichtung der Beklagten zum Betriebsübergang fehlerhaft war und die Frist für den Widerspruch nicht zum Laufen brachte. Der Widerspruch war weder unzulässig noch verwirkt."

Widerspruch fristgerecht, Information fehlerhaft

Besonders auf die Kernfrage, ob die Unterrichtung über die Folgen des Betriebsüberganges ausreichend war und folglich die einmonatige Widerspruchsfrist auslöste, geht die Urteilsbegründung unzweideutig ein - und zwar ganz im Sinne der BenQ-Geschädigten: "Der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die BenQ Mobile erfolgte fristgerecht. Mit dem Informationsschreiben vom 29. August 2005 hat die Beklagte ihre Arbeitnehmer [...] nicht so informiert, dass sie sich über die Person des Übernehmers und über die [...] Umstände ein Bild machen konnten. Damit hatten sie durch die Unterrichtung keine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts erhalten [...]. Die fehlerhafte Information der Beklagten vermochte die einmonatige Widerspruchsfrist [...] nicht in Gang zu setzen [...]. Die Beklagte [also Siemens, A. d. R.] hat im Unterrichtungsschreiben vom 29. August 2005 keine hinreichende Klarheit über die Identität der Betriebserwerberin geschaffen."


Die vollständige Entscheidung und Begründung in mehreren gleichgelagerten Fällen finden Sie <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>BAGHIER auf den Internetseiten des BAG.